Bundesgericht hält an alter Prozessfalle fest

Das Bundesgericht hält auch unter dem neuen BGG an seiner Praxis von BGE 121 I 267 zur guten alten staatsrechtlichen Beschwerde fest. Danach ist ein Beschwerdeführer zur Willkürrüge nur legitimiert,

wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 121 I 269 E. 2).

Diese Praxis führte das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung weiter. Die Regeste von BGE 126 I 81 hält fest:

Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 88 OG und Art. 4 aBV begründet das allgemeine Willkürverbot für sich allein keine geschützte Rechtsstellung, welche zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt (E. 3).

Das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot führt nicht zu einer Änderung dieser Rechtsprechung (E. 4 – 6).

Laut NZZ hat das Bundesgericht in einer Plenarversammlung aller Bundesrichter mit 20:19 Stimmen beschlossen, diese Praxis auch auf die neue subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) anzuwenden. Damit kann sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer Willkürrüge nach wie vor nicht unmittelbar auf Art. 9 BV stützen (s.a. die Medienmitteilung des Bundesgerichts).