Urteile des Bundesstrafgerichts und der Eclat im eidg. Untersuchungsrichteramt

Eine ganze Reihe neuer Urteile ist online, was heute gerade auch im Zusammenhang mit dem Eclat im eidgenössischen Untersuchungsrichteramt interessiert, über den der Tagesanzeiger berichtet.

Danach ist eine Untersuchungsrichterin seit knapp einem Monat freigestellt. Den Hauptgrund für diese Massnahme bildete laut Aufsichtsbehörde “die Situation der von der Untersuchungsrichterin bearbeiteten Verfahren beziehungsweise die ausstehenden Abschlüsse .” Dass dies tatsächlich der Hauptgrund ist, wage ich zu bezweifeln, weil er eine derart drastische Massnahme kaum rechtfertigen würde. Hingewiesen wird auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Oktober 2005 (BH.2005.30), aus dem folgende Passage zitiert sei:

Damit verstösst die Vorinstanz nicht nur gegen die erwähnte Anordnung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern manifestiert auch, dass sie nicht willens oder nicht fähig ist, das Verfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass seit dem erwähnten abmahnenden Entscheid rund fünf weitere Monate ohne wesentliche Beweiserhebungen verstrichen sind, handelt es sich um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde ist demnach und alleine aus diesem Grund gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen E. 5.2)