Und nochmals Behring: Staatshaftungsklage zu Recht abgewiesen?

Wie bereits der Presse zu entnehmen war hat die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung eine Klage von Dieter Behring abgewiesen (HRK-2005-10). Dem Entscheid liegt folgende Chronologie zu Grunde:

  • 20.10.04: Haftanordnung durch den kantonalen Haftrichter bis 17.11.2004.
  • 25.10.04: Verfahrensübernahme durch den Bund.
  • 09.11.04: Behring beantragt bei der BA die Haftentlassung.
  • 12.11.04: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die BA.
  • 16.11.04: Behring führt Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragt die Haftentlassung.
  • 16.11.04: BA beantragt beim Bundesstrafgericht die Haftverlängerung.
  • 24.11.04: Bundesstrafgericht weist Haftverlängerungsantrag der BA zurück und heisst Behrings Beschwerde vom 16.11.04 gut, entscheidet aber nicht über die beantragte Haftentlassung (BK_H 205+ 206/04). Dagegen führt Behring Beschwerde ans Bundesgericht.
  • 25.11.04: BA stellt neuen Haftbefehl aus.
  • 21.12.04: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde Behrings gegen den vom Bundesstrafgericht unterlassenen Haftentlassungsentscheid mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein (1S.14/2004).

Behring hatte im Staatshaftungsverfahren zusammengefasst folgendes geltend gemacht:

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) ist mit Entscheid vom 24. November 2004 auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht eingetreten und hat die Beschwerde von X. gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs mit der Begründung gutgeheissen, dass die 14-Tagesfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP am 3. November 2004 abgelaufen und eine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung nach diesem Datum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer leitet die Widerrechtlichkeit der Haft nach dem 3. November 2004 aus diesem Urteil ab (E. 3a).

Dazu die HRK:

Nachdem die Bundesanwaltschaft in der unangefochten gebliebenen Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 festgestellt hat, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten, ergibt sich demnach, dass eine Hafterstreckung nicht bereits am 3. November 2004, sondern erst am 17. November 2004 erforderlich war. Nachdem das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 24. November 2004 nicht auf das von der Bundesanwaltschaft am 16. November 2004 gestellte Haftverlängerungsgesuch eintrat, erfolgte unmittelbar nach der Eröffnung des Entscheids am 25. November 2004 die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft. Der Beschwerdeführer befand sich demnach nach dem 3. November 2004 zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich in Haft, weshalb das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (E. 4b).

Fassen wir also zusammen …

  1. Die kantonal verfügte Haft dauerte bis 17. November 2004.
  2. Eine Verlängerung dieser Haft ist nie erfolgt, weshalb die Bundesanwaltschaft am 25. November 2004 die erneute Verhaftung anordnete.

… und fragen uns:

    1. Was ist jetzt mit der Phase zwischen 17. und 25. November?
    2. Ist diese Phase als rechtmässige Haft zu qualifizieren, nur weil das Bundesstrafgericht aus Gründen, die es nicht nennt (vgl. BK_H 205+ 206/04), die beantragte Haftentlassung nicht behandelt hat?

Gegen den Entscheid der HRK steht Behring die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung. Es würde mich wundern, wenn er sie nicht führen würde. Wundern würde mich allerdings auch, wenn er sie erfolgreich führen würde, obwohl er nach meiner Ansicht eigentlich für die Zeit vom 17. bis 25. November einen Entschädigungsanspruch hat.