AFFAIRE HALDIMANN ET AUTRES c. SUISSE
Die Schweiz hat gegen die konventionsrechtlich garantierte Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verstossen, indem das Bundesgericht zugelassen hat, dass vier Personen, die für einen Beitrag des Kassensturz verantwortlich waren, strafrechtlich verurteilt wurden (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem Jahr 2008). Dies hat der EGMR gestern mit der Stimme der Richterin aus der Schweiz und einer Gegenstimme entschieden (EGMR 21830/09 vom 24.02.2015, HALDIMANN ET AUTRES c. SUISSE).
Die Verurteilung ist wichtig für ein Land, das sich mit der freien Meinungsäusserung immer schwer getan hat und sie viel zu oft mit dem Strafrecht zu unterdrücken versucht.
Merkwürdig ist übrigens, dass im Verfahren vor Bundesgericht Art. 10 EMRK offenbar gar nicht gerügt war. Thema war aber immerhin die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV. Das scheint dann zu reichen.
Als Laie ist es mir echt schleierhaft, wie jemand zu Recht wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechtes klagen kann, wenn weder aus der (an sich unerlaubt) gezeigten Filmaufnahme noch den Umständen auf die betreffende Person geschlossen werden kann?
Man sollte m.E. das EMGR Urteil zum Anlass nehmen, im StGB geeignete Rechtfertigungsgründe für heimliche Aufnahmen vorzusehen.