An Trölerei grenzende Argumentation?

Das Bundesgericht hatte in einem heute online gestellten Urteil (BGer 6B_30/2008 vom 30.05.2008) zu beurteilen, ob folgender Satz aus der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten einer kommunalen Sozialhilfebehörde und einer Leistungsempfängerin ehrverletzend sei:

“Ich würde in Zukunft etwas vorsichtiger sein mit Anschuldigungen und Drohungen”

Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer auf Antrag der Leistungsempfängerin tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Zweitinstanzlich erfolgte ein Freispruch, dessen Begründung sich dem Urteil des Bundesgerichts wie folgt entnehmen lässt:

“Drohung” bzw. “drohen” werde in der Alltagssprache mit “androhen”, “nötigen”, “einschüchtern”, “Druck aufsetzen” usw. gleichgesetzt. In diesem Sinn sei die umstrittene Äusserung zu verstehen. Der Beschwerdegegner habe demnach der Beschwerdeführerin keine Drohung im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen. Als juristischer Laie habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, wie er ihr Verhalten interpretiere und was er davon halte. Das könne – auch bei einem Vorsteher einer Milizbehörde – strafrechtlich nicht von Relevanz sein, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unzimperlichen Unterstellungen mit einer Reaktion der Behörde habe rechnen müssen. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass der Beschwerdegegner sich sozialadäquat zum Verhalten der Beschwerdeführerin geäussert habe. Die Äusserung sei aus Sicht eines unbefangenen Dritten nicht geeignet, die Ehre als legitimer Anspruch auf Achtung gegenüber Mitmenschen zu verletzen. Hinzu komme, dass das umstrittene Schreiben nicht einem unbeteiligten Dritten zugänglich sei, sondern einzig den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörden. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht erfüllt und der Beschwerdegegner freizusprechen (E. 2.2).

Diese Begründung scheint mir nicht über alle Zweifel erhaben zu sein, obwohl der Freispruch im Ergebnis als richtig erscheint. Die Strafantragstellerin wollte ihn aber nicht auf sich sitzen lassen und gelangte nach Lausanne. Das Bundesgericht macht es sich einfach, indem es den Fall mit den verbindlich festgestellten Tatfragen “erschlägt” und ein Argument als an Trölerei grenzend zurückweist:

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht zu ersehen, inwiefern der Freispruch des Beschwerdegegners Bundesrecht verletzen könnte, und solches wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen nur ein, die Äusserung sei geeignet, ein falsches Bild zu zeichnen, weil die Öffentlichkeit nach verschiedenen gewaltbehafteter Ereignisse (wie z.B. dem Tötungsdelikt in Zug) auf Angriffe gegen die Behörden sensibilisiert sei. Daraus abzuleiten, die Äusserung enthalte den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Sozialhilfebehörde Gewalt in Aussicht gestellt, ist abwegig. Der Einwand grenzt in Anbetracht dessen, dass im kantonalen Verfahren eine derartige Auslegung nie zur Diskussion stand und in den Akten keinerlei Stütze findet, an Trölerei. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichend darzustellen, ohne näher zu substantiieren, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein sollte. Die Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3).

Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, das immerhin zu einer Verurteilung geführt hatte, ist nicht bekannt.