Das Schicksal eines Bankdatendiebs

Das Bundesstrafgericht stellt ein im abgekürzten Verfahren ergangenes Urteil gegen einen Bankdatendieb ins Internet (BStGer SK.2013.26 vom 22.08.2013). Zum Sachverhalt ist dem Urteil bzw. der zum Urteil erhobenen Anklageschrift folgendes zu entnehmen:

Gemäss Anklageschrift erhielt der Beschuldigte für den Verkauf der Bank- und Geschäftsdaten an deutsche Behörden von D. im März 2012 in V. (Deutschland) einen Bargeldbetrag von EUR 200’000.–, den er in die Schweiz verbrachte und wovon die Polizei später bei ihm EUR 140’900.– sicherstellen konnte. Einen Betrag von EUR 220’000.– überliess der Beschuldigte D. als Entgelt für dessen Vermittlungstätigkeit mit den deutschen Steuerbehörden. Der restliche Betrag der Belohnung, das heisst EUR 680’000.–, war dafür bestimmt, durch D. auf das Steuerkonto des Beschuldigten in Deutschland anonym einbezahlt zu werden, um so Steuerforderungen deutscher Steuerbehörden gegen den Beschuldigten zu erfüllen. Ob der Betrag bis heute tatsächlich auf sein Steuerkonto einbezahlt worden ist, konnte der Beschuldigte zwar auch in der Hauptverhandlung nicht bestätigen; er habe das Ganze seinem Mittelsmann überlassen, über welchen auch die Kontakte mit den deutschen Steuerbehörden, welche die von ihm gelieferten Daten empfangen hätten, bestanden hätten (…). Aufgrund der Aktenlage kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die gesamte versprochene Belohnung von den deutschen Steuerbehörden bezahlt worden ist. Gesamthaft beläuft sich der Deliktsbetrag mithin auf EUR 1’100’000.–, wovon dem Beschuldigten direkt und indirekt EUR 880’000.– zugekommen sind. Das wurde von ihm in der Hauptverhandlung erneut anerkannt (…). Dieser Betrag entspricht beim aktuellen Umrechnungskurs (EUR 1 = CHF 1.2333) CHF 1’085’297.– (E. 12).

Die Strafe:

  1. B. wird des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 2. Satzteil StGB), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) schuldig gesprochen.
  2. B. wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Davon wird der Vollzug von 18 Monaten bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (…). Die Untersuchungshaft von total 220 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

Ein paar Monate wird er also noch abzusitzen haben. Dazu kommt aber eine ganze Reihe von Massnahmen (Einziehungen), die dafür sorgen werden, dass der Verurteilte finanziell wohl bis an sein Lebensende ruiniert bleiben wird.

Aber wie war das nochmals mit der Strafbarkeit der Anstifter / „Hehler“?