Bundesrechtswidriger Schutz vor Entsiegelung

Dass der Schutz von Grundrechten durch ein kantonales Gericht als bundesrechtswidrig qualifiziert werden könnte, erscheint mir bereits gedanklich als nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht ist da bekanntlich deutlich flexibler. In Fünferbesetzung heisst es daher eine Beschwerde der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen ein abgewiesenes Entsiegelungsgesuch gut (BGer 1B_125/2015 vom 15.06.2015, Fünferbesetzung):

Für Aufzeichnungen und Gegenstände, die sich bei Beschuldigten oder Drittpersonen befinden, besteht über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus kein absolutes Hindernis der Beweismittelbeschlagnahmung und Entsiegelung (…). Kein solches Hindernis gilt insbesondere für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 168-169 StPO das Zeugnis verweigern können, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen (…) oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen) geltend machen (…) [E. 3.4].

Kein absoluter Schutz heisst gemäss Bundesgericht auch kein relativer Schutz, weshalb eine Interesseabwägung nicht vorgesehen ist.

Der für das Eintreten erforderliche rechtliche Nachteil war übrigens der doch eher tatsächliche Nachteil des Verlusts von Beweismitteln.