Busse an fiktive Person?

Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht geltend gemacht, die seiner Meinung nach unzutreffende Bezeichnung der Staatsangehörigkeit (Bundesrepublik Deutschland statt Deutsches Reich) führe zu einer Busse an eine “fiktive, tatsächlich nichtexistente Person” (BGer 6B_435/2012 vom 19.09.2012). Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde – aus Gründen die es nicht nennt und die ich nicht zu erkennen vermag – ein und verwirft das Argument des Beschwerdeführers in Dreierbesetzung als “abwegig”. Bei den Kosten kennt es kein Pardon:

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der trölerischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).