Busse an fiktive Person?
Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht geltend gemacht, die seiner Meinung nach unzutreffende Bezeichnung der Staatsangehörigkeit (Bundesrepublik Deutschland statt Deutsches Reich) führe zu einer Busse an eine “fiktive, tatsächlich nichtexistente Person” (BGer 6B_435/2012 vom 19.09.2012). Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde – aus Gründen die es nicht nennt und die ich nicht zu erkennen vermag – ein und verwirft das Argument des Beschwerdeführers in Dreierbesetzung als “abwegig”. Bei den Kosten kennt es kein Pardon:
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der trölerischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das sehe ich anders: Der Einwand des Beschwerdeführers ist tatsächlich offensichtlich abwegig. Deutsches Reich war die Bezeichnung für Deutschland in der Zeit zwischen 1871 und 1945. Die Verfügung mit der Busse dürfte kaum aus dieser Zeit stammen.
Ich sehe das nicht anders, verstehe bloss nicht, wieso überhaupt eingetreten und in Dreierbesetzung entschieden wurde.
Bei Nichteintreten wäre wohl nicht eine Urteilsgebühr von Fr. 1000.- möglich gewesen?
Angesichts der Kürze des Urteils ist die Spruchgebühr imho rekordverdächtig.
Verstehe die Frage nun: Weshalb Art. 109 Abs. 2 lit. a und nicht Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG? Kann ich mir auch nur so erklären, dass es bei der Instruktion nicht als trölerisch resp. querulatorisch erkannt wurde.