Neues zum Internetstrafrecht

Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) bestätigt (BGer 6B_766/2009 vom 08.01.2010).

Die GmbH betreibt im Internet eine Plattform, die es ihren Benützern ermöglichte, sich anonym ehrverletzend zu äussern (nähere technische Angaben sind dem Entscheid leider nicht zu entnehmen).

Dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH wurde vorgeworfen, er habe für die Verbreitung ehrverletzender Texte die dafür notwendige Infrastruktur gratis zur Verfügung gestellt. Es obliege ihm als Organ gemäss Art. 15 Abs. 3 BÜPF die Pflicht, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Indem er diese Daten gelöscht habe, habe er die Strafverfolgung erschwert und damit seine User begünstigt, welche die Plattform für ehrverletzende Äusserungen gegen einen Lokalpolitiker benutzt hatten (zur eigentlichen Begünstigungshandlung s. dann aber unten).

Der Beschwerdeführer blitzte mit all seinen Argumenten ab. Er machte u.a. geltend, er selbst sei kein Provider. Dazu das Bundesgericht:

Die Vorinstanz bejaht zutreffend die Provider-Eigenschaft der “B. GmbH”, deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführer ist. Seine diesbezüglichen Einwände sind nicht stichhaltig. Ebenso zutreffend ist demzufolge die Anwendbarkeit des BÜPF auf den Beschwerdeführer, das für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen gilt (Art. 1 Abs. 2 BÜPF). Als Organ dieser Gesellschaft ist er für die Einhaltung der Speicher- und Aufbewahrungspflichten des BÜPF verantwortlich (E. 3.3).

Die entscheidenden Erwägungen, u.a. diejenigen zur Begünstigungshandlung, stellt das Bundesgericht wie folgt dar:

Die Vorinstanz begründet die Begünstigungshandlung des Beschwerdeführers zu Recht mit der Nichtbeachtung der in Art. 14 Abs. 4 BÜPF festgelegten Auskunftspflicht der Provider gegenüber dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Nach dieser Bestimmung ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, wenn eine Straftat über das Internet begangen wird. Die Anbieterinnen sind zudem verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF) (E. 3.4).

Das riecht jetzt aber stark nach Fehlurteil. Mein Argument muss ich allerdings noch verifizieren. I’ll be back.