Der beschlagnahmte Ferrari des Beifahrers
Das spektakulärste Urteil, das mir in den letzten Wochen begegnet ist, ist ein noch nicht recktskräftiger Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016 (OGer ZH, UH160232 vom 8. 11. 16,). Online habe ich den Entscheid nicht gefunden, weshalb ich mich auf die Berichterstattung der NZZ stütze.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft nicht nur den Audi, mit dem der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 227 km/h erwischt wurde, sondern auch einen in das Delikt nicht involvierten geleasten Ferrari seines Beifahrers.
Das Obergericht hat die Beschlagnahme geschützt und die Herausgabe des Ferraris verweigert. Gemäss Obergericht bzw. NZZ sei die Sicherungseinziehung eines nicht involvierten Fahrzeugs zulässig,
wenn dem Beschuldigten eine äusserst ungünstige Legalprognose zu stellen ist und der Schutz der Allgemeinheit nur durch die Einziehung sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Motorfahrzeuge gewährleistet werden kann. Die beschlagnahmten Gegenstände müssen aber einen Bezug zur Straftat aufweisen.
Einen solchen Bezug bejaht das Obergericht. Aufgrund der Umstände bestehe der Eindruck, Turbo habe nicht nur eine Vorliebe für schnelle Autos, sondern lege auch keinen Wert auf Verkehrsvorschriften. Deshalb sei zu befürchten, dass der Ferrari in den Händen Turbos ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstelle. Turbo hatte erklärt, mit dem Ferrari nicht regelmässig zu fahren und ihn im Winter einzustellen.
Dies greift das Gericht auf: Da jetzt die Wintermonate bevorstünden, erscheine der mit der Beschlagnahme des Ferraris verbundene Eingriff in die Nutzungsfreiheit als verhältnismässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Ferrari bleibt beschlagnahmt.
Art. 90a Abs. 1 SVG lautet übrigens wie folgt:
Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Wahrscheinlich fand das Obergericht aber eine andere Rechtsgrundlage.
Aber: Im Winter fährt er doch nicht damit? Also weshalb die Einziehung? 🙂
Art. 69 Abs. 1 StGB
nicht anwendbar: “… Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind”.
eben: […] zur Begehung einer Straftat […] bestimmt waren.
Das Erfordernis einer Anlasstat und eines Konnexes zum Delikt wird nun dadurch erheblich realtiviert, indem ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch Gegenstände eingezogen werden können, die zu einer Straftat “bestimmt” waren. Das Delikt muss also noch nicht ins Stadium des Versuches oder einer strafbaren Vorbereitungshandlung gelangt sein (BGE 125 IV 187, 127 IV 207).
Nach dem Winter kommt wieder ein Sommer.
Das erinnert mich den Film von Steven Spielberg und Tom Cruise Minority Report,. Ich dachte ich komme aus den dritte Welt, ich würde interessieren zu wissen auf welche Hände bleibt das Auto also den Ferrari.