Die Justiz meldet sich zurück
Das Bundesstrafgericht hat ein Urteil publiziert, mit dem es einer Anklage im abgekürzten Verfahren die Genehmigung i.S.v. Art. 362 StPO verweigert (BStGer SK.2013.27 vom 29.08.2013). Es handelt sich nicht um den ersten Wink an die Bundesanwaltschaft, welche das abgekürzte Verfahren aus Sicht Bellinzonas überstrapaziert. Im Einzelfall dürfte ein solcher Entscheid für die beschuldigte Person, von der ja – wenigstens gemäss Gesetz – die Initiative ausgehen muss, aus verschiedenen Gründen an eine Katastrophe grenzen. Gesamthaft betrachtet ist es aber höchste Zeit, dass sich die Justiz zu Wort meldet und das Strafrecht nicht ausnahmslos der Exekutive überlässt.
Schwierig könnte der Entscheid übrigens auch für die Verteidigung werden. Es dürfte ja in der Regel so sein, dass die Verteidigung ihrer Mandantschaft den Deal zur Annahme empfiehlt. Wird der Deal nicht genehmigt, muss die Verteidigung im ordentlichen Verfahren ja wohl daran arbeiten, dass sich ihre damalige Empfehlung als falsch herausstellen wird. Denkbar ist auch der umgekehrte Fall, in dem der Beschuldigte gegen den Rat der Verteidigung dem Deal zustimmt, das Gericht wie hier die Genehmigung verweigert und am Ende eine deutlich höhere Strafe ausfällt. Wenn man alle möglichen Kombinationen durchdenkt, bleibt nach der Verweigerung der Genehmigung nur eine einzige sachgerechte Lösung: Neuer Staatsanwalt, neuer Verteidiger, neuer Richter. Daran ändert auch das Verwertungsverbot nach Art. 362 Abs. 4 StPO nichts.
Interessant wäre zu wissen, was die Gründe für die Nichtgenehmigung sind (Strafe zu tief, zu hoch …)!