Dieter Behring liest Kafka

Nach Art. 64 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1,000.00 bestrafen. Von dieser Strafkompetenz machte gemäss NZZonline die Bundesanwaltschaft Gebrauch, weil Dieter Behring während einer Einvernahme in zwei Büchern gelesen hat. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Busse aufgehoben. Sie qualifiziert das Lesen eines Buches als aktive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus NZZonline:

Wie der 57-jährige Basler auf Anfrage mitteilt, handelt es sich bei den zwei Büchern, wegen deren Lektüre er hätte gebüsst werden sollen, um «Kirschen der Freiheit» von Alfred Andersch und «Der Prozess» von Franz Kafka.

Den Entscheid (BStGer BB.2012.39 vom 11.09.2012) habe ich online nicht gefunden.