Eine Krähe …
Eine als ao. Staatsanwältin eingesetzte Rechtsanwältin muss im Kanton Obwalden eine Strafanzeige zweier Anwälte gegen die Mitglieder ihrer Aufsichtsbehörde behandeln. Ihre Untätigkeit hatten die Strafanzeiger mit Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt, blieben aber damit nicht nur erfolglos, sie wurden auch gleich noch gebüsst, weil sie den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt haben sollen. Das Bundesgericht heisst die Rechtsverzögerungsbeschwerde nun aber gut (BGer 1B_699/2011 vom 20.02.2012):
Im Strafverfahren gegen die Mitglieder der Anwaltskommission ist zu klären, ob diese durch Übermittlung ihres Disziplinarentscheids gegen den Beschwerdeführer 1 an die Notariatskommission vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt haben. Der massgebliche Sachverhalt ist unbestritten, für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sind insbesondere die Hintergründe der gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Disziplinaruntersuchung. Nach Auffassung der ausserordentlichen Staatsanwalt-Stellvertreterin Z. erübrigen sich daher Einvernahmen oder andere Untersuchungshandlungen. In rechtlicher Hinsicht steht nur ein Tatbestand zur Diskussion und zu entscheiden ist eine klar umschriebene Rechtsfrage.
Zum Zeitpunkt der Einsetzung von Z. als ausserordentliche Staatsanwalt-Stellvertreterin am 12. April 2010 war der massgebliche Sachverhalt erstellt und die Rechtsfrage bekannt. Z. hat die Strafuntersuchung bis zum Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 nicht vorangetrieben, sondern sich nach eigenen Angaben aufs Aktenstudium und die Redaktion des Entscheids konzentriert. Erst im Januar 2011 stellte Z. schliesslich in Aussicht, das Verfahren ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen einstellen zu wollen. In diesem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall während knapp neun Monaten (gegen aussen hin) untätig zu bleiben, ist mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Die Rüge der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots erweist sich damit als begründet (E. 2.7).