Gemeinsame Katzenklos verboten

Ein neues Bundesgerichtsurteil sei jedem zur Lektüre empfohlen, der sich für die gesetzlichen Vorschriften über das Halten von Katzen interessiert (BGer 6B_660/2010 vom 08.02.2011). Mindestens so surreal wie der Sachverhalt erscheinen die zur Anwendung gebrachten Vorschriften. Hier ein kleiner Vorgeschmack für alle, die sich das Urteil wirklich antun wollen. Danach macht sich strafbar, wer seinen Katzen kein individuelles Katznklo zur Verfügung stellt.

Nicht entscheidend für die Strafbarkeit der Beschwerdeführer ist die Auffassung der Kantonstierärztin, pro zwei Katzen sei bloss eine Katzentoilette zur Verfügung zu stellen. Anhang Anhang 1 Tabelle 11 der Tierschutzverordnung schreibt eine Kotschale pro Katze vor. Die fünfjährige Übergangsfrist findet nur auf die “Flächen für Hauskatzen” gemäss Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13, nicht aber auf die “zusätzlichen Anforderungen” nach Anhang 1 Tabelle 11 Anwendung. Die Beschwerdeführer waren deshalb verpflichtet, eine Katzentoilette pro Katze bereit zu stellen, was sie nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen unterliessen. Die entsprechende Verurteilung verletzt kein Bundesrecht (E. 10.4).