Grenzen des Pauschalhonorars

Das Bundesgericht erläutert in einem neuen Urteil, wie es sich mit Pauschalhonoraren amtlicher Verteidiger verhält (BGer 6B_558/2015 vom 29.01.2015).

Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass Pauschalhonorare den minimalen Stundenansatz in der Grössenordnung von CHF 180.00 im Ergebnis nicht unterschreiten dürfen:

Das Bundesgericht hat in BGE 141 I 124 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – seine Rechtsprechung, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sich in der Grössenordnung von Fr. 180.– die Stunde bewegen muss, nicht aufgegeben. Vielmehr hat es diese sowohl in dem erwähnten Entscheid selbst als auch in späteren Urteilen ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil 6B_423/2015 vom 27. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer pauschalen Entschädigung ist damit nicht unvereinbar. So erwog das Bundesgericht in einem Urteil vom 12. November 2015, dass die in einem kantonalen Tarif vorgesehene Pauschalisierung das Gericht zunächst davon entlastet, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteil 5A_157/2015 vom 15. November 2015 E. 3.3.2) [E. 1.2.2].

Der Dank gebührt nebst dem Bundesgericht dem Kollegen aus dem Kanton Thurgau, der die mühselige Beschwerde auf sich genommen hat.