HOOGAN im Vollbetrieb

HOOGAN? HOOGAN ist nach Art. 21h ff. VWIS das Informationssystem, in dem “Hooligans” verzeichnet werden, die mit einer Massnahme nach BWIS (vgl. dazu Art. 24a ff. BWIS) belegt wurden. Die Bundesverwaltung hat diese Woche mitgeteilt, dass HOOGAN seit Mitte Jahr in Vollbetrieb ist und den Direktzugriff durch die Kantone, die Grenzbehörden, das fedpol und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Stadtpolizei Zürich) ermöglicht. Bisher sind gemäss der Medienmitteilung 264 Personen verzeichnet:

Total sind nach einem Jahr 264 Personen wegen Gewalttätigkeiten erfasst, sechs von ihnen mit zwei Massnahmen. Die grösste Gruppe bildet jene der Personen zwischen 19 und 24 Jahren (134), jedoch sind auch Massnahmen gegen 50 Personen im Alter von unter 19 Jahren verzeichnet. Ausser in einem Fall handelt es sich bei den wegen Gewalttätigkeiten verzeichneten Personen um Männer. Die meisten der Verzeichneten hängen einem Fussballclub der obersten Liga an, es sind aber auch Anhänger von Eishockeyclubs und Fussballclubs unterer Ligen vertreten. Meldeauflagen und Polizeigewahrsam mussten die Kantone bislang nicht verfügen. Ausreisebeschränkungen, die durch fedpol verhängt werden können, gab es ebenfalls noch keine.

Dass das alles verfassungswidrig ist, habe ich hier schon mehrfach behauptet. Dass der DAP als Vollzugsorgan sich selbst und den anderen Vollzugsorganen ein Bearbeitungsreglement und eine Richtlinie gegeben hat, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass der Schweiz ihr Sinn für Rechtsstaatlichkeit weitgehend abhanden gekommen ist. Immerhin gewährleistet die Richtlinie, dass der DAP die in der Regel friedlichen Länderspiele dienstlich besuchen kann (ja muss!), was er bei den weniger attraktiven Clubspielen, auf die sich die lästigen Hooligans konzentrieren, den kantonalen Fachstellen überlässt:

[Der DAP] kontrolliert bei Spielen von Nationalmannschaften die vorschriftsgemässe Verwendung, die Weitergabe, die Bearbeitung, den Rückfluss und die Vernichtung der Daten (Art. 5 der Richtlinie).

Ich gebe es zu: dieser Beitrag erfolgte in erster Linie aus Neid auf den DAP und seine Mitarbeiter.