Hostingprovider als Straftäter

Die Rechtskommission des Nationalrats hat beschlossen, der parlamentarischen Initiative “Mehr Sicherheit bei Netzwerkkrinimalität” (08.418) Folge zu geben (s. Pressemitteilung von 18.02.2011). Die Initiative zielt darauf ab, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hostingprovider  zu klären und zu verschärfen. Aus dem Initiativtext:

Die Unternehmen im Internetbereich können immer darauf hoffen, dass sie wegen der unklaren Rechtslage freigesprochen werden, und unternehmen in Zweifelsfällen nichts.

Grundlage für die neuen Bestimmungen soll der Bericht Netzwerkkriminalität sein. Darin wird auf S. 144 f. folgendes vorgeschlagen:

In Anlehnung an ausländische Vorschriften, welche die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen (vgl. rechtsvergleichende Hinweise in Kapitel 4), schlägt die Expertenkommission in Kapitel 9 (v.a. Ziff. 9.2 und 9.3) eine neue Regelung im Strafgesetzbuch (neue Art. 27 und 322bis) vor, wonach:
  • der Autor und der Content-Provider für von ihnen ausgehende illegale Inhalte strafrechtlich voll verantwortlich sind,
  • der Hosting-Provider beschränkt haftet, d.h. im Wesentlichen nur, wenn er die mögliche und zumutbare Vehinderung der Nutzung deliktischer Informationen wider besseres Wissen unterlässt oder von Dritten erhaltene Hinweise auf solche Informationen nicht an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet,
  • der Access-Provider für im Netz zirkulierende deliktische Inhalte nicht strafrechtlich verantwortlich ist.

Ach ja, der Bericht datiert aus dem Jahr 2003.