Lohnausweise als Urkunden?
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil aus de Kanton Basel-Landschaft und wirft der Vorinstanz gleich mehrfach die Verletzung von Bundesrecht vor (BGer 6B_390/2012 vom 18.02.2013, Fünferbesetzung). Interessant ist der Entscheid insbesondere im Hinblick auf die Urkundenfälschung.
Das Bundesgericht hält mit überzeugender Begründung an seiner Rechtsprechung fest, wonach inhaltlich unrichtige Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllen:
Der Beschwerdeführer hat die Lohnausweise der Arbeitnehmerin ausgehändigt. Er bezweckte mit den unwahren Urkunden, dass seine Angestellte nicht merken sollte, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die AKSO und eine Einrichtung der zweiten Säule überwiesen worden waren (angefochtenes Urteil S. 67 f., 70 [Anklageschrift]). Was die Vorinstanz mit Bezug auf Art. 31 Abs. 3 KKG ausführt, ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Abgesehen davon lässt sich aus der Pflicht der Kreditgeberin, bei Zweifeln die Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente zu überprüfen, für sich allein keine erhöhte Glaubwürdigkeit der jeweiligen Schriftstücke ableiten. Schliesslich begründet auch die in Art. 52 Abs. 1 AHVG festgeschriebene Haftung des Arbeitgebers für einen durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung zugefügten Schaden keine garantenähnliche Stellung. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Erklärenden gegenüber dem Adressaten eine besonders vertrauenswürdige Position zukommt, wie etwa dem Arzt im Verhältnis zur Krankenkasse (BGE 117 IV 165, 169 f.; 103 IV 178, 184; Urteil des Kassationshofs 6P.126/1999 vom 23. September 1999, auszugsweise publ. in ZGRG 2000, S. 21). Ob dem Schadenersatzpflichtigen Organfunktion zukommt, ist nur insofern von Bedeutung, als neben der primären Haftung des Arbeitgebers subsidiär auch die verantwortlichen Organe haftbar sind (<bgeref_err id=”114-IV-220″>BGE 114 IV 220 E. 3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., 2012, Art. 52 N 63).
Aus diesen Gründen erfüllen die unrichtigen Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Dass die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers aufgrund der Falschangaben in ihren Lohnausweisen einen zu hohen Nettolohn versteuert haben soll, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt (…), hat keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Schriftstücks. Die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. schon Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa).
Der Entschied belegt auch, dass in derartigen Situationen das Gericht eine sinnvolle Strafzumessung gar nicht mehr vornehmen kann. Das Bundesgericht hat nach 2007 in Einzelentscheiden zur Gesamtstrafe und zur Zusatzstrafe sich so in eine Sackgasse gefahren, dass die Strafzumessung in diesen Fällen nicht mehr praktikabel und schon gar nicht verständlich ist. Erfolgt sie dennoch (aus Sicht des Bundesgerichtes) lege artis ist sie – im Vergleich zu Tätern, die in einem Verfahren beurteilt werden – sicher nicht gerecht.