Mangels Kollusionsgefahr aus der Haft entlassen

Mit BGer 1B_257/2010 vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:

 

2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren – nicht namhaft gemachten – allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sämtliche erwähnten Personen befänden sich in Haft. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche auf Gegenbemerkungen verzichtet haben, bestreiten das nicht. Befinden sich die von der Vorinstanz genannten Personen aber in Haft, ist nicht zu ersehen, wie die Beschwerdeführerin auf sie Einfluss nehmen könnte.
2.5.2 Die Vorinstanz verweist (…) sodann darauf, es seien noch Computerdaten und Buchhaltungsunterlagen sicherzustellen und auszuwerten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, „einfach alles“ – d.h. sämtliche ihre Unterlagen einschliesslich Server und Personalcomputer – sei beschlagnahmt und inzwischen ausgewertet worden. Auch dem widersprechen die kantonalen Behörden nicht. Verhält es sich aber so, wie die Beschwerdeführerin sagt, ist nicht auszumachen, inwiefern sie insoweit noch etwas verbergen oder verfälschen könnte.
2.5.3 Die Vorinstanz bemerkt (…) ausserdem, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Freilassung versucht sein, allfällige Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Da die kantonalen Behörden unstreitig sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt und ausgewertet haben, ist davon auszugehen, dass sie wissen, über welche Konten diese welche Geschäfte abgewickelt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin noch irgendwo verborgene Konten hat oder Bargeld versteckt. Dafür führen die kantonalen Behörden jedoch keine konkreten Hinweise an. Es handelt sich insoweit somit um eine blosse Mutmassung. Allein gestützt darauf kann keine Kollusionsgefahr bejaht werden, da dafür nach der dargelegten Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene die Abklärung des Sachverhaltes vereiteln könnte, nicht genügt.
2.5.4 Bestehen danach keine konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr, kann dieser Haftgrund nicht bejaht werden. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
Verhaftet wurde die Beschwerdeführerin wegen angeblicher Gehilfenschaft zum Anbau und Handel mit Marihuana. Zudem soll sie in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin Gelder aus dem Drogenhandel in Firmen investiert oder auf Bankkonten angelegt zu haben (Geldwäscherei).