Rechtsmittel gegen Entsiegelungsentscheide?
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, sich in BGer 1B_516/2011 vom 17.11.2011 Gelegenheit, zur Frage der Endgültigkeit von Entsiegelungsentscheiden im Sinne von Art. 248 Abs. 3 StPO zu äussern. Die Frage stellt sich nach dem klaren Gesetzestext eigentlich gar nicht. Das Bundesgericht schliesst aber nicht aus, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, weil das Prinzip der „double instance“ verletzt sei mit der Folge, dass mangels StPO-Beschwerde direkt die BGG-Beschwerde ans Bundesgericht möglich wäre. Dies wiederum möchte das Höchstgericht aus guten Gründen vermeiden. Es hat die Frage nun aber leider trotzdem offen gelassen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen war:
Da jedoch, wie nachfolgend dargelegt, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann es vorliegend offen gelassen werden, ob es sich beim Ausschluss der StPO-Beschwerde in Entsiegelungsangelegenheiten um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, was zur Folge hätte, dass im zu beurteilenden Fall der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wäre (E. 1.1).
Abzuweisen war die Beschwerde, weil der erforderliche hinreichende Tatverdacht genügend konkret begründet werden konnte. Das nämlich ist gemäss Bundesgericht eine Voraussetzung für die Entsiegelung:
Zu klären ist vorliegend, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt mithin der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil 1B_435/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3.2 zum Haftverfahren). Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Jonas Weber, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N. 7) (E. 2.1).
Im konkreten Fall war zu beurteilen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat nach Art. 115 StGB vorhanden waren. Dies hat das Bundesgericht in sehr ausführlicher Begründung bejaht.