Steuerverwaltung ausgebremst, 2. Teil
Auch die Beschlagnahme von Liegenschaften (s. dazu meinen letzten Beitrag zu Benkguthaben) zur Sicherung der Nachsteuer ist unrechtmässig. Dies ist einem neuen Urteil des Bundesstrafgerichts zu entnehmen (BV.2010.58 vom 10.12.2010), das auf die bisherige Rechtsprechung abstellt:
Nach dem Gesagten sieht das DBG somit anstelle der im allgemeinen Strafrecht möglichen Einziehung zwecks Beseitigung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile ein separates Nachsteuerverfahren vor, welches kein Strafverfahren darstellt und welchem kein pönaler Charakter zukommt. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB (so auch die Regeln über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 f. StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung finden, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (vgl. auch Art. 2 VStrR), bleibt somit für eine strafrechtliche Einziehung (des Gegenwertes) hinterzogener Steuern kein Raum mehr. Wenn aber keine Vermögenswerte “voraussichtlich der Einziehung unterliegen”, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnahme nicht möglich (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 084/04 vom 8. November 2004, E. 2.4) (E. 3.2.2).