Treuwidrige Richter?

Das Bundesgericht bejaht die Rechtzeitigkeit und die Begründetheit eines Ausstandsbegehren gegen eine Richterin (BGer 6B_882/2008 vom 31.03.2009):

Das Begehren kann daher nach Treu und Glauben nicht als verspätet abgetan werden, zumal es – wenn auch knapp – vor der Hauptverhandlung beim Strafgericht einging und die betroffene Richterin, die nach § 44 GOG verpflichtet gewesen wäre, den Ausstandsgrund “rechtzeitig” selber zur Anzeige zu bringen, dies nicht nur spät, sondern gar nicht tat. Die Justizkommision hat im angefochtenen Entscheid das Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Die Rüge ist begründet (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).

Dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren abwies, erscheint mir als völlig unverständlich und beeinträchtigt das Vertrauen in die Justiz. Der Entscheid des Bundesgerichts ist daher sehr zu begrüssen. Er erging in Fünferbesetzung, hoffentlich einstimmig.