Treuwidrige Richter?
Das Bundesgericht bejaht die Rechtzeitigkeit und die Begründetheit eines Ausstandsbegehren gegen eine Richterin (BGer 6B_882/2008 vom 31.03.2009):
Das Begehren kann daher nach Treu und Glauben nicht als verspätet abgetan werden, zumal es – wenn auch knapp – vor der Hauptverhandlung beim Strafgericht einging und die betroffene Richterin, die nach § 44 GOG verpflichtet gewesen wäre, den Ausstandsgrund “rechtzeitig” selber zur Anzeige zu bringen, dies nicht nur spät, sondern gar nicht tat. Die Justizkommision hat im angefochtenen Entscheid das Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Die Rüge ist begründet (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).
Dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren abwies, erscheint mir als völlig unverständlich und beeinträchtigt das Vertrauen in die Justiz. Der Entscheid des Bundesgerichts ist daher sehr zu begrüssen. Er erging in Fünferbesetzung, hoffentlich einstimmig.
In BGE 6P.95/2002, Ziffer 5, entschieden die Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger dagegen, eine Ausstandsrüge sei verspätet:
“Da die Beschwerdeführer dies nicht unverzüglich, sondern erst in der Appellationsbegründung gerügt haben, ist ihr Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.”
Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass ein Zeuge im selben Strafverfahren auch als Sachverständiger auftrat.
Dies ist gemäss Art. 30 Ziffer 10 StrV/BE ein Ausstandsgrund (welcher bekanntlich von Amtes wegen zu beachten und deshalb in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden kann, wie dieselben Bundesrichter nun zugeben).
Damit ist einmal mehr belegt, dass Schneider und Wiprächtiger eine Art Sondergericht betreiben.
Im Widerspruch hierzu logen dieselben Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger in BGE 6P.95/2002, Ziffer 5, eine Ausstandsrüge sei verspätet:
“Da die Beschwerdeführer dies nicht unverzüglich, sondern erst in der Appellationsbegründung gerügt haben, ist ihr Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.”
Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass ein Zeuge im selben Strafverfahren auch als Sachverständiger tätig wurde.
Dies ist gemäss Art. 30 Ziffer 10 StrV/BE ein Ausstandsgrund, welcher von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wie die beiden Bundesrichter nun selbst zugeben.
Ein weiterer Beleg, dass Schneider und Wiprächtiger ein Sondergericht betreiben.
In BGE 6B_482/2007, Erwägung 8, traten dieselben Bundesrichter Schneider und Wiprächtiger auf eine Rüge nicht ein, weil “die Ausstandsrüge gegen drei Oberrichter sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid des kantonalen Kassationshofs richtet, sondern gegen einen Ausstandsentscheid des Obergerichts.”
Der Beschwerdeführer hatte indessen einen Verstoss gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache gerügt, also einen obligatorischen Ausstandsgrund (vgl. die EGMR-Entscheide Kyprianou gegen Zypern vom 15. Dezember 2005, Ziffern 127-135; De Haan gegen Niederlande vom 26. August 1997, Ziffer 51) , welcher zudem den angefochtenen Entscheid betraf .
Folglich geben Schneider und Wiprächtiger den Sachverhalt im zitierten BGE nicht nur absichtlich falsch wieder, auch ihr Nichteintretensentscheid ist rechtswidrig.
Aber schliesslich waren dabei auch die Interessen der zahlungskräftigen UBS betroffen. Dies erklärt natürlich die Missachtung geltenden Rechts.