Unterbeschäftigte Staatsanwälte?
Gelegentlich muss man sich fragen, ob manche Strafverfolger an derart akuter Langeweile leiden, dass sie selbst Zwischenentscheide ans Bundesgericht weiterziehen, die ihnen eigentlich egal sein könnten. Ein solches Beispiel findet sich in BGer 1B_382/2011 vom 02.09.2011). Die Staatsanwaltschaft stiess sich an einem Entscheid, der sie verpflichtete, einer Anwältin sämtliche Verfahrensakten während einer ausreichenden Dauer zum Erstellen von Kopien zur Verfügung zu stellen und eine Kostenvergütung von 25 Rappen pro kopierter Seite auszurichten.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da
der angefochtene Zwischenentscheid folglich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (E. 2)
Das Bundesgericht spricht den Beschwerdegegnern (der Anwältin und ihrem Klienten) CHF 2,000.00 zu, die der Kanton für die unnötige Beschwerde zu zahlen hat.