Unzulässige Legitimationshürde

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde einer Privatklägerin nicht eingetreten ist, welche sich gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft wehren wollte. Es schiebt damit der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau einen (weiteren) Riegel, welches sich nach der selbstauferlegten bundesrechtswidrigen Kognitionsbeschränkung auch durch bundesrechtswidrig hohe Legitimationshürden Arbeit ersparen wollte.

Das Bundesgericht stellt klar, dass das erforderliche rechtlich geschützte Interesse gemäss StPO jedenfalls nicht enger auszulegen ist als dasjenige gemäss BGG (BGer 1B_6/2015 vom 24.02.2015):

Wie Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen setzt auch Art. 382 Abs. 1 StPO für die Ergreifung der Beschwerde im kantonalen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es erlauben würde, im gleichen Rechtsmittelzug die in diesem Punkt gleich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von StPO und BGG unterschiedlich auszulegen. Vor allem aber geht es bei dieser gesetzlichen Regelung nicht an, im kantonalen Verfahren die Legitimationsvoraussetzungen einschränkender auszulegen als im Verfahren vor Bundesgericht. Da nach Art. 80 Abs. 1 BGG nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen anfechtbar sind, würde einer Partei, die nach Art. 81 BGG beschwerdebefugt ist, der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht abgeschnitten, wenn ihr die letzte kantonale Instanz aufgrund einer unsachgemäss restriktiven Auslegung von Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren abspricht. Das Obergericht hat damit Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Obergerichtsentscheids hat (oben E. 1.2), die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abgesprochen hat. Die Rüge ist begründet.

Dass das Bundesgericht auf diese Beschwerde eingetreten ist, erscheint mir zumindest erwähnenswert. Sie richtete sich m.E. gegen einen Zwischenentscheid, der aber gemäss Bundesgericht ein Endentscheid war:

Der angefochtene Entscheid erging in einer Strafsache und wurde von einer letztinstanzlichen kantonalen Instanz getroffen; damit steht die Beschwerde in Strafsachen dagegen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, BGG). Er spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation ab, die Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Dadurch wird diese teilweise vom Strafverfahren ausgeschlossen; insofern und insoweit liegt für sie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2) [E. 1.1].

Den Hinweis auf den zur Publikation bestimmten Entscheid ist m.E. gewagt. Dort ging es um eine zurückgewiesene Berufung der Privatkläger, hier um eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme.