Unzuverlässiger Drogenschnelltest: Revision
Das Obergericht des Kantons Aargau hat Bundesrecht verletzt, als es nicht auf ein Revisionsgesuch eines Beschwerdeführers eingetreten ist (BGer 6B_864/2014 vom 16.01.2015). Dieser war im Strafbefehlsverfahren gestützt auf einen Drogenschnelltest der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden.
Das Revisionsgesuch begründete er damit, erst nach Ablauf der Einsprachefrist erfahren zu haben, dass Drogenschnelltests unzuverlässig seien. Dabei stützte er sich u.a. auf ein verkehrspsychiatrisches Gutachten, das in einem Administrativverfahren erstellt wurde. Aus dem Gutachten hat sich ergeben, dass ein A.-Betäubungsmittel-Schnelltest nicht aussagekräftig ist und nur einen oberflächlichen, wissenschaftlich nicht abgesicherten Nachweis bezüglich Drogen ergeben kann. Ob der Beschwerdeführer je Heroin konsumiert habe, sei sehr zweifehlhaft. Damit war klar, dass das Revisionsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich war:
Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie auf das Revisionsgesuch nicht eintritt. Aus ihrem Beschluss ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die mögliche Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt war. Folglich hätte er diesen Umstand nicht in einem ordentlichen Verfahren einbringen können. Da er bestritt, Opiate konsumiert zu haben, wäre zwar zu erwarten gewesen, dass er sich gegen die Verurteilung wehrt und Einsprache erhebt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sein Revisionsgesuch von vornherein unzulässig ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich klar von jenen, die das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich bezeichnete. Bei Letzteren waren den Beschwerdeführern die angeblich neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt (beispielsweise BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.5; 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 4). Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat darauf einzutreten und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache (Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests) und die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu und erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind, da es sich dabei um Tatfragen handelt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73) [E. 1.5].