Verrechnete Parteientschädigung
Obsiegt eine Partei in einem Verfahren vor Bundesgericht, bei dem sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht hat, wird das entsprechende Gesuch praxisgemäss als gegenstandslos qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung der obsiegenden Partei selbst, also nicht wie bei der unentgeltlichen Verbeiständung dem Parteivertreter zugesprochen wird. Verfügt nun der unterlegene Prozessgegner über einen Verrechnungsanspruch gegenüber der entschädigten Partei, kann die Parteientschädigung nicht zur Honorierung des Parteivertreters verwendet werden. Der Anwalt geht leer aus.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem Revisionsverfahren BGer 1F_17/2009 zugrunde. Das Bundesgericht nimmt das Revisionsgesuch als “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung” entgegen, bewilligt sie und setzt das Honorar des Parteivertreters fest.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (so z.B. geschehen in den Fällen 4A_423/2008 und 4A_122/2008); ansonsten hat er die Möglichkeit, deren nachträgliche Festsetzung zu verlangen (E. 2).
Ein förmliches Revisionsgesuch ist somit nicht notwendig. Es reicht ein einfaches “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung”, das erfahrungsgemäss in Briefform eingereicht werden kann.