Zulässige Nachbesserung

Schafft es die Staatsanwaltschaft in einem begründungspflichtigen Entsiegelungsgesuch nicht, den erforderlichen Tatverdacht hinreichend zu begründen (Art. 248 StPO), kann sie dies nachträglich noch korrigieren, indem sie Beweismittel nachreicht (BGE 1B_424/2013 vom 22.07.2014; Publikation in der AS vorgesehen). So beurteilt das Bundesgericht die Rechtslage jedenfalls dann, wenn der Entsiegelungsrichter Nachfrist zur Einreichung der Beweismittel setzt. Dieses Ergebnis erreicht man durch analoge Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO. Darauf werden sich in Zukunft auch Beschuldigte berufen können.

Das Bundesgericht zeigt der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass sie auch die Nachfrist verpasst, noch einen anderen Ausweg, der Beschuldigten freilich nicht zur Verfügung steht:

Wäre man mit dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch hätte abweisen müssen, hätte ihm das im Übrigen nicht geholfen. Nach der Rechtsprechung können freigegebene Gegenstände erneut sichergestellt werden, sofern eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen. Die Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen am 20. März 2012 fanden am Anfang des Strafverfahrens statt. Bis zum Frühjahr 2013 hat sich dieses wesentlich entwickelt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit die in Frage stehenden Unterlagen und Dateien erneut sicherstellen und die Vorinstanz mit verbesserter Begründung um Entsiegelung ersuchen können (E. 2.5).

Das ist ein Aspekt des Urteils im Fall Blocher (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesgerichts).

Schafft es die Staatsanwaltschaft in einem begründungspflichtigen Entsiegelungsgesuch nicht, den erforderlichen Tatverdacht hinreichend zu begründen, kann sie dies nachträglich noch korrigieren, indem sie Beweismittel nachreicht. So beurteilt das Bundesgericht die Rechtslage jedenfalls dann, wenn der Entsiegelungsrichter Nachfrist zur Einreichung der Beweismittel setzt. Dieses Ergebnis erreicht man durch analoge Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO. Darauf werden sich in Zukunft auch Beschuldigte berufen können.

Das Bundesgericht zeigt der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass sie auch die Nachfrist verpasst, noch einen anderen Ausweg, der den Beschuldigten freilich nicht zur Verfügung steht:

Wäre man mit dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch hätte abweisen müssen, hätte ihm das im Übrigen nicht geholfen. Nach der Rechtsprechung können freigegebene Gegenstände erneut sichergestellt werden, sofern eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen. Die Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen am 20. März 2012 fanden am Anfang des Strafverfahrens statt. Bis zum Frühjahr 2013 hat sich dieses wesentlich entwickelt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit die in Frage stehenden Unterlagen und Dateien erneut sicherstellen und die Vorinstanz mit verbesserter Begründung um Entsiegelung ersuchen können (E. 2.5).