Zur Legalprognose und zum Strafzumessungsrabatt bei Verletzung des Beschleunigungsgebots

Nach einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_1017/2008 vom 24.03.2009) darf der Richter bei der Beurteilung der Legalprognose nicht beachten, dass bereits wieder ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig ist:

Die Vorinstanz hat für die Frage der Prognose unter anderem auf ein hängiges Ermittlungsverfahren abgestellt. Dies ist unzulässig, weil der Verfahrensausgang nicht feststeht (E. 5.2.1).

Erst kürzlich hat das Bundesgericht in der gleichen Besetzung (aber mit anderem Gerichtsschreiber) das noch  anders gesehen. Aber lassen wir das. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz hier aber kein Bundesrecht, weil sie aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten auch ohne Beachtung des neuen Verfahrens auf eine schlechte Prognose schliessen durfte. Kein Gehör hatte das Bundesgericht für ein Argument des Beschwerdeführers, mit dem die Vorstrafen mit einer unbestrittenen Verletzung des Beschleunigungsgebots verknüpft wurden:

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ohne Verletzung des Beschleunigungsgebotes der neue Entscheid in einem früheren Zeitpunkt ausgefällt worden wäre, in dem die Verhältnisse des Beschwerdeführers noch günstiger waren. Die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs verletzt somit kein Bundesrecht (E. 5.2.2).

Für die Verletzung des Beschleunigungsgebots erhielt der Beschwerdeführer eine Reduktion von 20%:

Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde von der Vorinstanz bejaht und ist unbestritten. Zu prüfen ist einzig die Schwere der Verletzung und deren Gewichtung bei der Strafzumessung. Das Strafverfahren wurde im Jahr 2002 angehoben und dauerte bis zum ersten Bundesgerichtsentscheid vom 27. Juli 2005, in welchem weitere Untersuchungshandlungen angeordnet wurden, rund vier Jahre. Dabei befand sich der Beschwerdeführer während 242 Tagen in Untersuchungshaft und vom 2. Dezember 2003 bis am 11. Mai 2005 im vorzeitigen Strafvollzug. Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (angefochtenes Urteil S. 22 f.) ausführt, ist es in der Folge zu einer halbjährigen, dann zu einer eineinhalbjährigen und sodann zu einer mehrmonatigen Verfahrensverzögerung gekommen, ohne dass die Behörden in dieser Zeit Untersuchungshandlungen vorgenommen hätten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts präzise waren und keine umfangreichen Ermittlungen erforderten. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs eine zeitliche Dringlichkeit gegeben war, dies insbesondere deshalb, weil das Verfahren bereits mehrere Jahre in Anspruch genommen hat. Die Verzögerung des Verfahrens wiegt unter den gegebenen Umständen nicht mehr leicht. Entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers ist sie aber auch nicht als schwer zu gewichten. Die Strafreduktion von 20% erscheint vertretbar und liegt innerhalb des Ermessens der Vorinstanz, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (E. 4.2.2.).