Offene Fragen zur Fernwirkung der Verwertungsverbote

Gewerbsmässig handelt nur der Drogenhändler, der den Gewinn selbst erzielt und nicht einfach weiterleitet.

In diesem Sinn kassiert das Bundesgericht in Fünferbesetzung ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (BGer 6B_976/2015 vom 27.09.2016):

Die Vorinstanz erwägt, es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer den aus dem Marihuana-Handel stammenden Umsatz nicht für sich persönlich behalten, sondern weitergeleitet habe. Dem kann nach dem Vorstehenden nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen gerade, dass der Beschwerdeführer persönlich das Merkmal des grossen Umsatzes nicht erfüllt, da er das Drogengeld nur entgegen genommen, anschliessend jedoch weitergegeben hat (E. 10.3.3).

Alle anderen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere die Beweisverwertbarkeitsfragen verwirft das Bundesgericht bzw. lässt sie wegen tatsächlicher Unklarheiten einfach offen. Es ging um ein Geständnis, das auf nicht verwertbaren TK-Protokollen basiert haben soll (Fernwirkung):

Ob bei unverwertbaren Beweisen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO eine strikte Fernwirkung gilt, so dass auch alle nachfolgend gestützt darauf erhobenen weiteren Beweise absolut unverwertbar sind, kann daher offengelassen werden (E. 6.4).

Diese Feststellung war möglich, weil die TK-Protokolle nicht unverwertbar waren.

Der Kostenentscheid des Bundesgerichts ist schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bezahlt CHF 3,000.00, muss aber vom Kanton Aargau mit CHF 1,000.00 entschädigt werden. Im Ergebnis ist das wohl wieder richtig.