Verwahrung bleibt “ultima ratio”

Nicht jede Verurteilung nach Art. 187 StGB ist geeignet, als Anlasstat für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB herangezogen zu werden (BGer 6B_746/2016 vom 08.12.2016, Fünferbesetzung).

Nicht bzw. nicht allein massgebend sind die subjektiven Auswirkungen der Übergriffe auf die Opfer:

Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sind. Dass nicht jede dieser Handlungen im Sinne des weit gefassten Tatbestands geeignet ist, namentlich die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen, ist offensichtlich. Die vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe erreichen, ohne diese verharmlosen zu wollen, innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Handlungen mit Kindern das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität erforderliche Mindestmass nicht. Damit fehlt es an einer relevanten Straftat und somit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass ungewollte sexuelle Erfahrungen grundsätzlich geeignet sind, nachhaltigen Einfluss auf die sexuelle Entwicklung der Betroffenen auszuüben und diese zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall wiegen die Tathandlungen jedoch nicht derart schwer, dass ohne Weiteres von einer gravierenden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste. In diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind die von der Vorinstanz angeführten subjektiven Auswirkungen der Übergriffe auf die Opfer. Entscheidend ist einzig, ob das konkrete Tatverhalten aufgrund seiner Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.3) [E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich].

Das Bundesgericht bemüht sich weiterhin darum, die Schwelle für die Verwahrung hochzu halten und das ist auch gut so.