11 Monate unrechtmässige Haft

Das Bundesgericht (BGer 1B_6/2012 vom 29.01.2012 stellt fest, dass ein Beschwerdeführer während elf Monaten ohne Titel in Haft gehalten wurde. Es entlässt ihn aber nicht, sondern stellt einfach fest,

dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24. November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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Begründet wird dies in E. 3.6:

Der Beschwerdeführer befand sich während fast elf Monaten ohne gültigen Titel in Haft. Diese Dauer erscheint sehr lang (vgl. im Vergleich dazu die rund sechswöchige Haft ohne gültigen Titel in BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012). Die Fortsetzung der Haft erfordert daher erhebliche Sicherheitsinteressen. Allerdings geht vom Beschwerdeführer ein grosses Sicherheitsrisiko aus, das sich besonders durch das vorhandene Aggressionspotenzial auszeichnet, wobei er sich weigert, diesem therapeutisch entgegenzuwirken. Die Gefahr für die Öffentlichkeit bei einer Freilassung des Beschwerdeführers ist daher erheblich und im Übrigen teilweise selbstverschuldet. Eine umgehende Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

Es kann offenbar jedermann und beliebig lang in Haft gesetzt werden. Der Betroffene hat ja Anspruch darauf, dass die Unrechtmässigkeit der Haft festgestellt wird. Dass sie fortdauert, scheint das Bundesgericht nicht zu kümmern.