Trotz Zweifel verurteilt
Es kommt selten vor, dass das Bundesgericht eine Verletzung von “in dubio pro reo” feststellen muss. In einem heute publizierten Entscheid wirft es der Vorinstanz aber zu Recht Willkür vor (BGer 6B_378/2017 vom 20.02.2018).
Die Vorinstanz hat – schwer nachvollziehbar – eine offen gelassene Frage zulasten der beschuldigten Person gewürdigt:
In der Folge verletzt die Vorinstanz auch den Grundsatz “in dubio pro reo”, wenn sie dem Beschwerdeführer 1 vorwirft, die Gefahrenzone nicht genügend gesichert zu haben, weil er keine taugliche Absperrung angebracht habe – nachdem sie genau diese Frage zuvor offengelassen hat. Indem die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zunächst ausführlich auf den strittigen Punkt, ob im Bereich zwischen dem Treppenabgang und der Wand unmittelbar vor dem Unfall ein Absperrband angebracht gewesen sei oder nicht, eingeht und insbesondere sämtliche vorhandenen Aussagen heranzieht, die zur Klärung beitragen könnten, die Frage schliesslich aber offenlässt, bringt sie gleich selbst zum Ausdruck, dass die Beweislage bei objektiver Betrachtung diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis zulässt. Offenbar hatte sie erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sie davon abhielten, den betreffenden Sachverhalt als zweifelsfrei erwiesen zu erachten und abschliessend festzulegen. Jedenfalls aber wären solche bei der wiedergegebenen Beweislage angezeigt gewesen. Wenn die Vorinstanz alsdann gleichwohl als erwiesen erachtet, der Beschwerdeführer 1 habe keine taugliche Absperrung angebracht und damit die Gefahrenzone nicht genügend gesichert, geht sie trotz bei objektiver Betrachtung bestehenden erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln vom für den Beschwerdeführer 1 ungünstigen Sachverhalt aus und verletzt dadurch den Grundsatz “in dubio pro reo” (E. 2.4).