12 bzw. 8 Jahre für Drogenimporteure
Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafen von 12 bzw. 8 Jahren, zu welchen die Importeure grosser Drogenmengen verurteilt wurden (BGer 6B_608/2011 und 6B_634/2011 vom 26.04.2012).
Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer tiefere Strafen. Der Beschwerdeführer 2 machte zudem geltend, er sei bloss Gehilfe gewesen. Das Bundesgericht schmettert die Beschwerden mit sehr kurzer Begründung ab. Es berücksichtigte offenbar, dass die Vorinstanz die Strafen als zu mild beurteilte, sie aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen durfte.
Zur angeblichen Gehilfenschaft:
Im Rahmen des BetmG ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Der Beschwerdeführer 2 wickelte die Drogeneinfuhr mittels der Firma ab, die von zentraler Bedeutung war (angefochtenes Urteil S. 23, 25). Das ist kein untergeordneter Tatbeitrag im Sinne von Art. 25 StGB. Die Vorinstanz erkennt zutreffend auf Mittäterschaft und Bandenmässigkeit gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (E. 2.2).
Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 2):
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere, d.h. der enormen Betäubungsmittelmenge und der dreifach qualifizierten Begehungsweise gemäss aArt. 19 Ziff. 2 BetmG, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Jahren ausgeht. Strafmindernd berücksichtigt sie das Geständnis und die Kooperation. Die gelöschte Vorstrafe aus dem Jahre 2000 berücksichtigt sie nicht mehr (Art. 369 Abs. 7 StGB).
Wegen des Verschlechterungsverbots fiel eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Strafe von 8 Jahren erweise sich “als etwas zu mild” (angefochtenes Urteil S. 29). Hinsichtlich des “Vergleichs mit Mittätern” (angefochtenes Urteil S. 28) ist auf das Urteil zu verweisen (sowie unten E. 3 am Ende) [E. 2.3].
Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 1):
Im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 müssen sich hauptsächlich die Einfuhr von 8,5 kg Kokain, die Beteiligung an einer dritten Einfuhr von über 150 kg (oben Bst. A) sowie die Geldwäscherei und die Vorstrafen straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz nimmt in beiden Urteilen einen “Vergleich mit Mittätern” vor (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Im Übrigen ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Die Rechte des Beschwerdeführers 1 werden weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Strafzumessung verletzt (E. 3).