14 Monate unbedingt für Pornografie

Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer wegen Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie verurteilt hat (BGer 6B_947/2010 vom 06.01.2010).

Das Bundesgericht zum Strafmass:

Insgesamt gesehen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 13 Monaten zwar als hoch einzustufen. Das Strafmass bewegt sich jedoch nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm wegen Pornografie verurteilt worden ist und innert der angesetzten Probezeit von zwei Jahren erneut in erheblichem Mass delinquiert hat, innerhalb des dem Sachgericht bei der Strafzumessung zukommenden Ermessensspielraums (E. 2.4).

Strittig war vor Bundesgericht auch noch die Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Psychotherapie aufgeschoben werden könne oder ob sie entsprechend dem angefochtenen Urteil vollzugsbegleitend erfolgen müsse (vgl. dazu BGE 129 IV 161 E. 4.1 und BGer 6B_869/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.1). Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, der Art der ambulanten Behandlung könne auch bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer machte geltend,

der Gutachter habe auf die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, mit einem blossen “Ja” geantwortet. Eine derart kurze Begründung genüge nicht, um die Vollzugsfragen gemäss Art. 63 StGB beurteilen zu können, und die Vorinstanz hätte sich daher nicht auf das unvollständige Gutachten abstützen dürfen. Bei sorgfältiger Würdigung hätte sie vielmehr zum Schluss kommen müssen, dass er aufgrund seiner Wahrnehmungsstörung einzig mit Aussicht auf Erfolg ambulant behandelt werden könne, wenn der Strafvollzug aufgeschoben werde.

Dem Bundesgericht reichte das einfache “Ja” des Gutachters:

Die Antwort im psychiatrischen Gutachten auf die entsprechende Frage fällt zwar knapp, aber eindeutig aus. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Zweifel ziehen würde. Insbesondere reichen die allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs für sich allein genommen nicht aus zur Begründung eines Strafaufschubs (vgl. Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, findet zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die Isolation im Strafvollzug laufe seiner Persönlichkeitsstörung diametral entgegen, im psychiatrischen Gutachten keinerlei Stütze. Die Vorinstanz verletzt damit aus den genannten Gründen und angesichts ihres weiten Ermessensspielraums durch die Verweigerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme kein Bundesrecht (E. 3.5, Hervorhebungen durch mich).

Neu ist für mich hier nur, dass die Gerichte bei der Verweigerung des Aufschubs einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme einen “weiten Ermessensspielraum” haben sollen. Ist das wirklich so oder ist nicht vielmehr allein auf die Meinung der Gutachter abzustellen?