14 Monate unbedingt für Pornografie
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer wegen Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie verurteilt hat (BGer 6B_947/2010 vom 06.01.2010).
Das Bundesgericht zum Strafmass:
Insgesamt gesehen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 13 Monaten zwar als hoch einzustufen. Das Strafmass bewegt sich jedoch nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm wegen Pornografie verurteilt worden ist und innert der angesetzten Probezeit von zwei Jahren erneut in erheblichem Mass delinquiert hat, innerhalb des dem Sachgericht bei der Strafzumessung zukommenden Ermessensspielraums (E. 2.4).
Strittig war vor Bundesgericht auch noch die Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Psychotherapie aufgeschoben werden könne oder ob sie entsprechend dem angefochtenen Urteil vollzugsbegleitend erfolgen müsse (vgl. dazu BGE 129 IV 161 E. 4.1 und BGer 6B_869/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.1). Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, der Art der ambulanten Behandlung könne auch bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer machte geltend,
der Gutachter habe auf die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, mit einem blossen “Ja” geantwortet. Eine derart kurze Begründung genüge nicht, um die Vollzugsfragen gemäss Art. 63 StGB beurteilen zu können, und die Vorinstanz hätte sich daher nicht auf das unvollständige Gutachten abstützen dürfen. Bei sorgfältiger Würdigung hätte sie vielmehr zum Schluss kommen müssen, dass er aufgrund seiner Wahrnehmungsstörung einzig mit Aussicht auf Erfolg ambulant behandelt werden könne, wenn der Strafvollzug aufgeschoben werde.
Dem Bundesgericht reichte das einfache “Ja” des Gutachters:
Die Antwort im psychiatrischen Gutachten auf die entsprechende Frage fällt zwar knapp, aber eindeutig aus. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Zweifel ziehen würde. Insbesondere reichen die allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs für sich allein genommen nicht aus zur Begründung eines Strafaufschubs (vgl. Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, findet zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die Isolation im Strafvollzug laufe seiner Persönlichkeitsstörung diametral entgegen, im psychiatrischen Gutachten keinerlei Stütze. Die Vorinstanz verletzt damit aus den genannten Gründen und angesichts ihres weiten Ermessensspielraums durch die Verweigerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme kein Bundesrecht (E. 3.5, Hervorhebungen durch mich).
Neu ist für mich hier nur, dass die Gerichte bei der Verweigerung des Aufschubs einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme einen “weiten Ermessensspielraum” haben sollen. Ist das wirklich so oder ist nicht vielmehr allein auf die Meinung der Gutachter abzustellen?
Keine Ahnung ob das in diesem Fall relevant war, aber ich finde der Passus “menschlichen Ausscheidungen” sollte in Art. 197 Ziffer 3 StGB gestrichen werden, denn er ist zu wishiwashi, schliesslich gibt es viele “Ausscheidungen” dazu gehört ja an sich auch Sperma und somit wohl fast alle produzierten Pornofilme. Zudem gibt es ja auch aus Deutschland die bekannte GGG-Filme, bei denen es fast ausschliesslich um Sperma und Pisse geht, wie Titel ala “XY im Piss und Spermaparadies” und ähnliches klarmachen… Und nur für den Fall, nein ich konsumiere nicht gross solche Filme, kenne aber die Titel und die Inhalte von den einschlägigen P2P-Netzwerken…
Ich frage mich ohnehin, was war die Intention das dieser Passus überhaupt mit auf genommen wurde? Mir scheint es fast so, als diene dieses primär damit Ziffer 3 möglichst wishiwashi wird…
Zudem finde ich es persönlich eine bodenlose Frechheit den “Missbrauch von Kindern” mit “menschlichen Ausscheidungen” und “sexuelle Handlungen mit Tieren” gleichzusetzen! Das alleine sollte eigentlich eine dringende Überarbeitung dieses Pornografie-Artikels rechtfertigen, denn es ist eine Verhöhnung der Opfer!
Es war einmal vor langer, langer Zeit:
Der Experte hat die Begutachtung – auch für den Laien – nachvollziehbar zu machen (BGE 1B.22/2007, E.3.4). Die Begründung muss vollständig sein, wichtige Argumente dürfen nicht unterdrückt werden (BGE 102 IV 123 und 101 Ib 276). Die Begutachtung bloss summarisch festzuhalten genügt nicht, weil dies dem Betroffenen vernunmöglicht, sich umfassend ins Bild zu setzen, Ergänzungsfragen zu stellen und sich zu verteidigen. Ebenso ist der Richter nicht in der Lage zu prüfen, ob die Auskünfte des Sachverständigen zutreffen (BGE 101 Ib 276).
@Chris das Bundesgericht hat einmal entschieden, dass Sperma NICHT zu den “menschlichen Ausscheidungen” gehört!
… und zwar in BGE 121 IV 128: Samenergüsse sind keine menschlichen Ausscheidungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-121-IV-128&lang=de&zoom=OUT&system=clir
Nun ja, medizinisch betrachtet schon, denn das was gemeinhin als Sperma bezeichnet wird ist in Wirklichkeit eine Absonderung der Prostata in der dann die eigentlich Spermien schwimmen. Und eine Absonderung ist laut Duden gleich Ausscheidung. Zudem kann rein technisch bedingt auch immer Urin mit enthalten sein.
Ich bleibe deshalb dabei “Menschliche Ausscheidung” ist WishiWashi!
Genauso ärgert es mich auch nach wie vor, dass da “Missbrauch von Kindern” quasi mit “menschlichen Ausscheidungen” und “sexuelle Handlungen mit Tieren” gleichgesetzt wird, weil eben in einem Zug aufgezählt! Da sollte dann bitte schon noch unterschieden werden!
Interessant ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch, dass Ziff. 3bis die menschlichen Ausscheidungen nicht mehr nennt. Ist zwar nicht konsequent, aber sinnvoll und ein erster Schritt, dieses absurde Verbot abzuschaffen. Übrigens: was ist den mit tierischen Ausscheidungen? Das Gesetz nennt nur “menschliche”…sic!