Entsiegelung c. Geheimnisinteressen

Das Bundesgericht erhöht in einem neuen Grundsatzentscheid seine Eintretenshürde in Entsiegelungssachen (BGE 7B_145/2025 vom 25.03.2025, Publikation in der AS vorgesehen). Der Entscheid erweckt zu Beginn noch Hoffnung, weil anerkannt wird, dass auf jedem Smartphon höchstpersönliche Daten gespeichert sind:

Angesichts dieser technischen Entwicklung und der – damit einhergehend – geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).  

Das hilft aber nach neuem Recht in aller Regel nicht:

Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).

So weit so gut, aber das schlägt nun auf die eingangs erwähnten Eintretenshürde durch:

Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. bereits Urteile 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021, 1B_542/2021, 1B_544/2021, 1B_545/2021 und 1B_546/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3). Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich). 

Ist persönlich immer auch höchstpersönlich? Gibt es keine verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen mehr, die abwägungsresistent sind?