18:0
Das Bundesgericht hat heute 18 strafrechtliche Entscheide ins Netz gestellt. Die Erfolgsquote der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer lag bei 0%, Das ist natürlich nicht repräsentativ, zeigt aber exemplarisch wie schwierig es ist, mit einer Beschwerde in Strafsachen durchzudringen.
Was mir übrigens auch auffällt ist, dass insbesondere bei der I. OeRA die Zahl der Einzelrichterentscheidungen zuzunehmen scheint. Das kann ich aber nicht belegen und weiss auch nicht, ob es statistische Erhebungen dazu gibt.
Eintreten gibt 2 Punkte, UP 5 Punkte, teilweise Gutheissung 8 Punkte, vollständige Gutheissung 9 Punkte, ein reformatorischer Entscheid 10 Punkte.
Mir ist als unabhängiger Leser der Bundesgerichtsentscheide zudem aufgefallen, dass praktisch bei jedem Haftverfahren vor Bundesgericht ohne Begründung die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Die Aussichtslosigkeitsschwelle scheint in der öffentlich-rechtlichen Abteilung nicht mehr zu existieren.
@19:0 Das war doch schon immer so in Haftsachen und das ist auch richtig. Eine halbwegs vernünftig begründete Haftbeschwerde kann ja auch gar nicht aussichtslos sein.
…..ach wohl kaum….oftmals wird ja einfach die praktisch identische, bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift beim BGer hinterlegt…logisch ist das so aussichtslos uns nicht zu entschädigen zu „unseren“ Lasten…
@IK: Merkwürdige Logik, wenn man mal kurz darüber nachdenkt (natürlich nur, wenn das zumutbar ist). Viel schlimmer als eine aussichtslose Haftbeschwerde ist eigentlich nur eine gutgeheissene Haftbeschwerde zu „unseren“ Lasten.
Aus meiner sicht ist es richtig, die messlatte bei haftbeschwerden besonders im kantonalen beschwerdeverfahren nicht allzu hoch anzulegen. Vor bg ist es natürlich nochmals anders, aber auch hier sollte man nicht zu streng sein. Andererseits gibt es auch in haftsachen beschwerden, bei denen es einen bei aller grosszügigkeit den „nuggi raushaut“. Dort darf man dann auch die aussichtslosigkeits-falltüre auftun, finde ich.
@kj: siehe 1B_258/2022, gestern aufgeschaltet, UP von I. ÖRA ohne Begründung bewilligt.
Wesentlicher Punkt des Inhaftierten war, dass ihm die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion nicht als Sachurlaub, sondern nur als Ausgang bewilligt wurde. Warum die Podiumsdiskussion bzw. der Sachurlaub dem Vollzugsziel von Art. 75 Abs. 1 StGB dienen sollte (und er deswegen einen Anspruch darauf hat), benennt der Beschwerdeführer mit keinem Wort.
Ist das Ihrer Ansicht nach eine „halbwegs vernünftige Haftbeschwerde“?
Offenbar vertraten die Richterinnen und Richter der I. ÖRA auch die Ansicht, dass die Beschwerde ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte (bzw. die Erfolgsaussichten die Aussichten des Unterliegens überwogen), ansonsten hätten sie nicht UP gewähren dürfen.
@19:1
Woher wollen Sie wissen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt hat und was nicht? In den Urteilsbegründungen des Bundesgerichts wird nicht immer alles erwähnt, was in einer Beschwerde stand. Ich stimme zu, dass man sich angesichts dessen, was in der Urteilsbegründung erwähnt wird, fragen kann, warum die Voraussetzung der mangelnden Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt war, obwohl auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Ich gehe aber mangels Kenntnis des Inhalts der Beschwerde nicht so weit dem Beschwerdeführer oder den am Urteil beteiligten Bundesrichtern etwas vorzuwerfen.
@19:1
Anscheinend lag zumindest keine offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), lag eine hinreichende Begründung der Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) und lag keine rechtsmissbräuchliche oder querulatorische Beschwerde vor, da sonst der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren als Einzelrichter das Urteil hätte fällen können. Das Urteil erging aber in einer Besetzung mit drei Richtern.
„Das ist natürlich nicht repräsentativ, zeigt aber exemplarisch wie schwierig es ist, mit einer Beschwerde in Strafsachen durchzudringen.“
Das gilt aber nicht für Beschwerden ihre Stawa. Diese sind gefühlt in der Regel viel erfolgreicher als von den Anwaltsschaft. Warum das so ist`?
Naheliegende Hypothese, weshalb STA (in relativer Hinsicht) erfolgreicher abschneidet: Weil sie selektiver Beschwerde führt.