Zur Abwechslung wieder einmal eine Gehörsverletzung im Haftverfahren

Erneut heisst das Bundesgericht eine Haftbeschwerde wegen offensichtlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut (BGer 1B_326/2008 vom 07.01.2009). Was sich die hier betroffenen Behörden leisten (und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Folgen wiederholt leisten können) ist selbst für einen Aussenstehenden kaum noch zu ertragen. Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich das Haftentlassungsgesuch ab, unterliess es aber, den Antrag auf Fortsetzung der Haft zu behandeln.

Am 5. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erneut um Haftentlassung und begründete dies damit, dass mangels Verlängerung der Untersuchungshaft in der Haftverfügung vom 26. November 2008 keine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung mehr bestehe. Der Staatsanwalt übermittelte die Eingabe per Kurier an die zuständige Haftrichterin. Im Übermittlungsschreiben wies er darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 21. November 2008 ausdrücklich eine Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt habe. Der Beschwerdeführer erhielt von der Übermittlung seiner Eingabe an die Haftrichterin keine Kenntnis.
Das Bundesgericht erkennt auf offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, entlässt den Beschwerdeführer aber dennoch nicht aus der Haft:
Eine materielle Überprüfung der Haftanordnung kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorgenommen werden. Aufgrund der Aktenlage rechtfertigt es sich, von einer sofortigen Haftentlassung abzusehen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen (E. 2.3).
Ich mag das nicht mehr kommentieren.