2 Monate Präventivhaft wegen (bestrittener) vager Drohung
Im Kanton Aargau wurde ein Mann Ende August wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesgericht entlässt ihn nach über zwei Monaten auf Beschwerde hin direkt aus der Haft (BGer 1B_570/2011 vom 02.11.2011). Dass der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet wurde und dass zwei Vorinstanzen die Haft dann auch noch bis 5. Dezember 2011 verlängert hatten, würde ich nicht glauben, wenn ich es nicht dem Entscheid des Bundesgerichts entnehmen könnte. Danach lag der Präventivhaft folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das mutmassliche Opfer hat im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt, es habe den Beschwerdeführer am 26. August 2011 angerufen und ihm mitgeteilt, dass es ihn angezeigt habe. Es habe die Herausgabe von Fr. 1’900.– sowie eines Mobiltelefons gefordert. Im Rahmen des Telefongesprächs habe der Beschwerdeführer ihm sinngemäss mit den Worten gedroht, es wolle doch auch, dass es seiner Familie gut gehe und diese gesund bleibe. Es solle nun sofort zur Polizei gehen und die Anzeige zurückziehen. Er werde wieder anrufen, damit man sich treffen könne. Es könne dann sein Mobiltelefon wieder haben, sofern es belegen könne, dass es die Anzeige zurückgezogen habe. Es habe in der Folge die Anzeige zurückziehen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Offizialdelikte handle. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls ausgesagt, dass er am 26. August 2011 vom mutmasslichen Opfer angerufen und über die Strafanzeige informiert worden sei. Er bestreitet aber, dem mutmasslichen Opfer ein schweres Verbrechen angedroht zu haben. Sollte eine Drohung tatsächlich erfolgt sein, sei jedenfalls keine Ausführungsgefahr gegeben (E. 3.2).
Das Bundesgericht sieht darin zu Recht keinen Haftgrund:
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer dem mutmasslichen Opfer anlässlich des Telefongesprächs vom 26. August 2011 für den Fall, dass es die Strafanzeige nicht zurückziehe, implizit ein schweres Verbrechen angedroht hat. Für den Beschwerdeführer ist aber klar, dass das mutmassliche Opfer versucht hat, die Strafanzeige zurückzuziehen, was allerdings nicht möglich war, weil es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Offizialdelikte handelt. Die angeblich geäusserte Drohung war somit auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, welches sich nicht mehr erreichen lässt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zu erkennen gegeben hätte, ein möglicherweise angedrohtes schweres Verbrechen trotzdem noch ausführen zu wollen. Auch bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ausser der einen vagen noch weitere Drohungen ausgesprochen hätte. Im Gegenteil hat er vor der Vorinstanz mit schriftlicher Erklärung versichert, er wolle dem mutmasslichen Opfer und seiner Familie keinen Schaden zufügen. Er werde im Falle einer Haftentlassung mit dem mutmasslichen Opfer und dessen Familie weder telefonisch noch persönlich in Kontakt treten und er verspreche, sich bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens vom mutmasslichen Opfer und dessen Familie und vom Grossraum Bern/Thun fernzuhalten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Buchs AG wohnt und damit nicht in unmittelbarer Nähe zum mutmasslichen Opfer, welches in Steffisburg im Kanton Bern lebt, spricht nicht dafür, dass er die angeblich ausgesprochene Drohung noch wahrmachen würde. Dass der Beschwerdeführer das dem mutmasslichen Opfer möglicherweise angedrohte schwere Verbrechen im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar ausführen würde, ist nach dem Gesagten nicht ernsthaft zu befürchten, weshalb der Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO nicht gegeben ist (E 3.3).
Auch das Bundesgericht scheint leer geschluckt zu haben … direkte Haftentlassungen sind ja leider eine grosse Ausnahme.
Leider, ja.