22 Jahre nach der Tat verurteilt
Das Bundesgericht schliesst mit der Abweisung einer Beschwerde einen Mordprozess ab, der auf eine Tötung im Jahr 1993 zurückgeht (BGer 6B_342/2015 vom 15.10.2015). Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ist zu folgern, dass parallel in Serbien gegen den Mittäter verhandelt wurde. Den Grund für die Dauer zwischen Tat und Urteil geht aus dem Bundesgerichtsentscheid leider nicht hervor..
Die schweizerischen Strafbehörden haben es nicht für notwendig befunden, Einsicht in die serbischen Strafakten zu nehmen. Das Bundesgericht tritt auf die entsprechende Rüge nicht ein, weil sie erst vor Bundesgericht vorgetragen wurde:
Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (E. 4.2).
Die Verteidigung hatte vor Bundesgericht auch mit ihren anderen Rügen keinen Stich, im Wesentlichen deshalb, weil sie ungenügend begründet worden seien. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde – wie bei Abweisungen so oft – wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Die entscheidende Frage ist aber offenbar gar nie erkannt oder gar gerügt worden. Bevor ich näher darauf eingehen kann, muss ich aber noch ein paar Fakten checken. Ich komme zu gegebener Zeit nochmals darauf zurück.