247 Tage unschuldig in Untersuchungshaft

Das Bundesgericht qualifiziert eine Genugtuung von CHF 80.00 pro Tag für ungerechtfertigte Haft, total CHF 19.760.00, nicht als willkürlich tief (BGer 6B_547/2011 vom 03.02.2012). Es macht u.a. geltend, der Beschwerdeführer sei ja schon mehrfach in Untersuchungshaft und im Strafvollzug gewesen:

Bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer während 247 Tagen ungerechtfertigt in Haft befand, die aber nicht mit besonderer Publizität verbunden war. Die Haft riss ihn weder aus stabilen Arbeitsverhältnissen noch aus einem sozialen Netz. Sie war auch kein schockierendes neues Erlebnis für ihn, weil er im Laufe der letzten Jahre schon mehrfach in Untersuchungshaft und über 18 Monate im Strafvollzug war. Abgesehen von den üblichen Nachteilen und Erschwernissen (psychische Belastung), die eine Inhaftierung mit sich bringt, sind keine weitergehenden psychischen und physischen Folgen der Haft erkennbar (angefochtener Entscheid S. 34 Ziff. 3.3) [E. 3].

Der übliche Tagessatz bei kurzer Untersuchungshaft beträgt übrigens CHF 200.00 pro Tag:

Ein solcher Betrag wird nur bei kurzfristigem Freiheitsentzug zugesprochen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere Entschädigung rechtfertigen. Zudem ist der Tagessatz bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken (Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3) [E. 2]