25 Parkbussen aufgeboben
Ein Automobilist hat in Genf innert 16 Tagen 25 Parkverbote missachtet und wurde deshalb erstinstanzlich von der Genfer Justiz zu 40 Tagen Haft verurteilt, zweitinstanzlich dann aber freigesprochen, weil die Staatsanwaltschaft kein “feuille d’envoi” im Sinne von Art. 219 StPO GE (Überweisungsbeschluss?) verfasst hatte. Dagegen führte der Generalprokurator Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Er war sich sicherlich bewusst, dass mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann und griff zu einer recht originellen Idee. Er rügte, die kantonale Strafprozessordnung verunmögliche die Durchsetzung von Bundesrecht. Dem konnte das Bundesgeicht freilich nicht folgen und trat nicht auf die Beschwerde ein (BGE 6S.118/2006 vom 05.04.2006). Damit bleibt es beim Freispruch.