26 Monate für die Begründung eines Urteils

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich benötigte für die schriftliche Urteilsbegründung über zwei Jahre. Der Verurteilte erblickt darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht (BGer 6B_764/2009 vom 17.12.2009) teilt diese Meinung nicht, weil dem Verurteilten dadurch kein erheblicher Nachteil entstehe. Das Beschleunigungsgebot erweise sich „als noch nicht verletzt“:

Das angefochtene Urteil wurde am 10. Mai 2007 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 14. Juli 2009 zugestellt. Dem Verfahren liegen insbesondere mit der mehrfachen versuchten Tötung von zwei Personen gewichtige Vorwürfe zugrunde. Die Verfahrensakten umfassen zwei Bundesordner sowie eine Mappe mit losen Seiten, ebenfalls im Umfang von ungefähr zwei Bundesordnern. Das Protokoll beläuft sich auf 301 Seiten, das angefochtene Urteil auf 101 Seiten. Infolge des umstrittenen Sachverhalts setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit den Aussagen der drei an der Auseinandersetzung beteiligten Personen, den Zeugenaussagen aus deren Umfeld sowie zwei Gutachten zu den Tatspuren und zur Zurechnungsfähigkeit auseinander. Sie hatte die Tat- und Rechtsfragen als erste kantonale Instanz umfassend zu prüfen. Es ist nachvollziehbar, dass die Abfassung eines solchen Urteils mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine Bagatellsache. Zudem befand sich der Beschwerdeführer seit der mündlichen Urteilseröffnung nicht mehr in Ungewissheit über den Prozessausgang. Er musste infolge seines teilweisen Geständnisses, wonach er seinen Bruder mit einem Messerstich in den Rücken verletzt hatte, mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Insbesondere beanstandet er den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Tötung nicht. Die von der Vorinstanz als schuldangemessen erachtete Strafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe übersteigt die bisher ausgestandene, auf die Strafe angerechnete Untersuchungs- und Polizeiverhaft von 294 Tagen sowie die seit dem 10. Mai 2007 dauernde Sicherheitshaft (was bis heute ca. zwei Jahren und sieben Monaten entspricht) nach wie vor erheblich. Die Höhe der Strafe liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. E. 1.7 bis 1.9 nachfolgend). Die lange Dauer der Urteilsausfertigung führt deshalb zu keinen entscheidenden Nachteilen für den Beschwerdeführer. Das Beschleunigungsgebot erweist sich trotz der erheblichen Dauer für die Urteilsausfertigung im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer sowie die Urteilsbegründung als noch nicht verletzt (E. 1.6).

asdf