3 3/4 Jahre für vorsätzliche Tötung?

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, mit dem eine Frau wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte (BGer 6B_585/2008 vom 19.06.2009, Fünferbesetzung). Die Frau handelte in Notwehrexzess und mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit. Gemäss Bundesgericht sind diese zwei Elemente wie folgt auf die Strafzumessung anzuwenden:

Aufgrund dieser Feststellungen muss das Verschulden – ohne Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit – unter Einbezug der nur knapp erfüllten Notwehrlage in einem mittleren Bereich eingestuft werden, was mit der Einschätzung der Vorinstanz übereinstimmt. Die von ihr wegen des Notwehrexzesses veranschlagte Reduktion der Strafe im Umfang von drei Jahren hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wird in einem zweiten Schritt die mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Tatzeitpunkt berücksichtigt, so ist von einem erheblich geringeren Verschulden auszugehen. Wenn die Vorinstanz diesem Umstand mit einer hälftigen Reduktion der Strafe Rechnung trägt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu BGE 134 IV 132). Hingegen ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem das Tatverschulden unter Einbezug des Notwehrexzesses bewertet wurde. Die daraus resultierende Strafe ist schliesslich wegen der überwiegend günstigen täterbezogenen Umstände angemessen zu reduzieren. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei richtigem Vorgehen auf eine wesentlich höhere Strafe erkannt hätte. Die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung als zu milde und liegt nicht mehr innerhalb des vertretbaren Ermessenspielraums. Die Vorinstanz hat damit Art. 63 aStGB verletzt (E. 3.7).