Über den Beweiswert von Gutachten und die Verlängerung von Massnahmen

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung (Art. 59 StGB) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde (BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010).

Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. Prozessual ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um Beweiswürdigungsfragen handelt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft:

Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Gutachtens folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten in sich schlüssig ist oder nicht. Eine entsprechende Kritik muss als Verletzung des Willkürverbots substantiiert dargelegt werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweisen) (E. 2.4).

Willkür vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Obsiegt hat er lediglich mit der Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert hat. Im Grunde war allerdings bloss die Begründungspflicht der Vorinstanz unvollständig:

Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der maximal möglichen fünf Jahre auszusprechen. Es genügt für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, die Empfehlung des Psychiatriezentrums Rheinau ohne weitere Begründung zu übernehmen (E. 3.4).

Es ist daher wohl damit zu rechnen, dass die Vorinstanz eine bundesrechtlich nicht zu beanstandende Begründung für ihre Verlängerung um fünf Jahre finden wird.