40 Monate Untersuchungshaft – kein Problem

Zum wiederholten Mal gelangte ein der vorsätzlichen Tötung (Tatzeit 1997) verdächtigter Beschwerdefürer ans Bundesgericht, bei dem er die Entlassung aus der Haft beantragte. Bei den bisherigen Urteilen handelt es sich um die folgenden:

Dazu kommt nun das Urteil 1B_167/2007 vom 28.08.2007. Haftgrund ist jetzt nicht mehr Kollusions-, sondern Fluchtgefahr. Zu den einzelnen Voraussetzungen der Sicherheitshaft stellt das Bundesgericht teilweise offenbar leicht angesäuert fest:

Dringender Tatverdacht:

Das Bundesgericht hat sich bereits in den Entscheiden 1P.411/2004 vom 28. August 2004 und 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006 eingehend mit dieser Thematik auseinander gesetzt. Es kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Durch die stete Wiederholung werden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltiger (E. 2.1).

Zur Fluchtgefahr:

Selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine Äusserungen zu einer Reise nach Südfrankreich stünden in keinem Zusammenhang mit Fluchtgedanken, zeigen sie doch auf, dass es ihn offensichtlich ins Ausland zieht. Auch sind die Erwägungen des Haftrichters zu den auseinander fallenden familiären Bindungen und zur Wohnsituation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und überzeugend (E. 2.5).

Zur Verhältnismässigkeit:

Zu Recht weist der Haftrichter in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer stets von neuem Mittel und Wege gefunden hat, sich Vorteile zu verschaffen, den Verdacht des Tötungsdelikts auf andere zu lenken und gegen Drittpersonen Drohungen auszusprechen (vgl. E. 4.2 und 4.3 des Urteils 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006). Der Haftrichter schliesst daraus, der Beschwerdeführer würde entsprechend eine Möglichkeit finden, die Schweiz auch ohne Papiere zu verlassen. Diese Argumentation überzeugt (E. 2.7).

Zum Beschleunigungsgebot:

Bereits im letzten Entscheid vom 10. Oktober 2006 hat das Bundesgericht in E. 5.2.2 darauf hingewiesen, dass – obwohl die bisherige Untersuchungsdauer verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden sei – sich mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine beliebig lange Untersuchungsdauer rechtfertigen lasse. Die Strafuntersuchung wurde inzwischen am 19. Juni 2007 abgeschlossen. Der Staatsanwalt hat das Verfahren nun trotz des augenscheinlich umfangreichen Aktenstudiums beförderlich voranzutreiben. Die Anklageerhebung hat bis spätestens Ende November 2007 zu erfolgen, damit die Gerichtsverhandlung vor erster Instanz anfangs 2008 stattfinden kann. Dies verlangt das Beschleunigungsgebot. Wird dem nicht nachgelebt, kann die Haft nicht weiter aufrechterhalten werden.