Selektive Zeugenaussage unzulässig?
Ein Polizist wurde im Kanton Zürich erstinstanzlich wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) verurteilt. Er soll einem Jorunalisten polizeiliche Akten im Fall Nef übergeben haben.
Vor Obergericht des Kantons Zürich wurde nun gemäss NZZonline ein Journalist als Zeuge befragt. Er machte geltend, die Unterlagen nicht vom Polizisten zu haben und beruft sich im Übrigen auf den Quellenschutz (Art. 172 StPO). Das Gericht scheint die Meinung zu vertreten, dies sei unzulässig:
Der Richter gab an, die Aussage lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Aussage als selektiv betrachtet und deshalb nicht berücksichtigen will.
Da würde mich doch interessieren, wie eine allfällige Unverwertbarkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu begründen wäre. Dabei wäre der Ausweg für den zitierten Richter ja so einfach. M.E. liegt nämlich keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung vor, die ja in der Schweiz so unglaublich frei ist, dass der zitierte Richter die selektive Zeugenaussage als unglaubhaft qualifizieren kann. Sachliche Gründe für dieses Argument wird er bestimmt finden. Dank der beschränkten Kognition des Bundesgerichts werden diese Gründe ja dann auch in Lausanne kaum als willkürlich qualifiziert werden.