5-Tagesfrist ist keine 18-Tagesfrist
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_200/2012 vom 20.04.2012 dafür, dass der Gesetzgeber unmöglich zu wahrende Fristen anordnet. Die 5-Tagesfrist gemäss Art. 233 StPO ist daher nicht einzuhalten, aber entsprechend dem “vorgegebenen strengen Massstab” zu handhaben:
Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist zwar im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Die Vernehmlassungsfristen müssen aber nach diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Massstab bemessen werden. Die Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist von 16 Tagen in einem Verfahren, dass nach dem gesetzgeberischen Willen innert 5 Tagen abgeschlossen sein soll, ist offensichtlich nicht vertretbar (E 2.3, Hervorhebungen durch mich, angesprochene Praxis unbekannt).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Dispositiv festgehalten und mit den Kosten sanktioniert. Eine Haftentlassung erfolgt nicht, weil die Verletzung nicht besonders schwer wiegt. Apropos Kosten: Auch die Beschwerdegegnerin (Opfer) erhielt im Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung.
Zur Praxis: 1B_722/2011, anders noch in der gleichen Sache 1B_608/2011.