6 Delikte in 3 Tagen – keine Gewerbsmässigkeit

Mit BGE 6S.89/2005 vom 11.05.2006 kassiert das Bundesgericht auch einen Zürcher Entscheid. Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Tagen fünf Betrugsversuche und einen vollendeten Betrug begangen, wobei er eine goldene Halskette im Wert von ca. Fr. 800.– und ein goldenes Armband erlangte, welche er in der Folge auf der Strasse für Fr. 300.– bis 400.– verkaufte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, genügt dies für die Annahme der qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht. Gewerbsmässigkeit ist nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (…). Bloss versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzung nicht. Dass der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt aufgeht, wenn der Täter mehrere vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht (…), steht dem nicht entgegen (E. 3.3).