Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr

Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Obwohl sich die Vorstrafen im Bagatellbereich bewegten qualifizierte es die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt (BGer 1B_512/2012 vom 02.10.2012):

Zwar trifft es zu, dass die früheren Verurteilungen zu eher geringen Strafen führten. Die Entwicklung der Deliktstätigkeit und der dabei entfalteten Gewaltausübung spricht aber nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Nach der erstmaligen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Mai 2009 beging er bereits während der Probezeit Landfriedensbruch, was im Dezember 2011 zur Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen führte. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer nunmehr am 3. Juni 2012 in flagranti festgenommen, als er in vorderster Front beim Gewaltausbruch gegen Polizeibeamte und gegen einen als Privatperson anwesenden Staatsanwalt mitmachte. Auch wenn er dafür noch nicht strafrechtlich verurteilt ist, so kann dies angesichts dessen, dass er am Tatort selbst bei der Tatbegehung festgehalten wurde, beim Entscheid über die Untersuchungshaft doch angemessen mitberücksichtigt werden. Insgesamt zeichnet sich eine Entwicklung bei der Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers in zunehmend rascherer Kadenz mit ebenfalls zunehmendem Gewalteinsatz ab. Damit ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, was die Untersuchungshaft vorläufig rechtfertigt (E. 4.5).

Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden (Art. 285 StGB) lassen die Behörden nichts anbrennen, obwohl man gerade in diesem Bereich, der ja letztlich dem eigenen Schutz dient, eher Zurückhaltung erwarten müsste. Aber solches Denken ist erfahrungsgemäss nicht mehr modern.