7 Monate Untersuchungshaft sind genug

Das jedenfalls sagt das Bundesgericht und entlässt eine Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft, weil die Fluchtgefahr nicht mehr hinreichend zu begründen war (BGer 1B_41/2010 vom 09.03.2010):

Aufgrund des gestellten Strafantrages des Staatsanwaltes [14 Monate], der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung, erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ins Ausland absetzt. Dass sie auch vom Ausland aus die von ihr beanspruchten 24’000 Franken erhältlich machen könnte, wie die Beschwerdekammer ausführt, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, mutet aber doch eher theoretisch an. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, die Rüge ist begründet (E. 2.4).

Der Beschwerdeführerin wird zur Hauptsache vorgeworfen, einen Dieb, der ihr CHF 24,000.00 gestohlen hatte, zusammen mit zwei Komplizen in seiner Wohnung aufgesucht zu haben. Er sei in der Folge geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden, um ihn zur Rückgabe des Geldes zu zwingen. Im ersten Verfahren vor Bundesgericht war sie noch unterlegen (BGer 1B_279/2009 vom 12. Oktober 2009). Damals – die Untersuchungshaft dauerte schon damals drei Monate – stellte das Bundesgericht noch folgendes fest,

[d]ie Einschätzung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin könnte in Freiheit versuchen, sich der drohenden Verurteilung und Strafe durch Flucht zu entziehen, [sei] ohne Weiteres haltbar (E. 2.4)

und wies die Beschwerde als aussichtslos ab.